Allgemeine Geschäftsbedingungen

JUNO GmbH & Co.KG

§ 1. Gültigkeit der Bestimmungen

1.1.
Die Agentur JUNO GmbH & Co.KG (nachfolgend Agentur JUNO genannt), 20359 Hamburg, Budapester Straße 49 führt Ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen aus. Dies gilt auch für alle künftigen Leistungen, falls die AGB nicht nochmals explizit verändert vereinbart werden. Entgegenstehende Einkaufs- und Lieferbedingungen werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch unsererseits selbst im Falle der Leistung/Lieferung nicht Vertragsbestandteil.

1.2.
Für alle Rechtsgeschäfte mit der Agentur JUNO sind die Bestimmungen dieser AGB maßgebend. Mit Erteilung des ersten Auftrags erkennt der Auftraggeber die ausschließliche Gültigkeit unserer Bestimmungen an, auch bei entgegenstehendem Wortlaut seiner Geschäftsbedingungen, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.

§ 2. Vertragsabschluß

2.1.
Gegenstand eines Auftrages wird im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung konkretisiert und kann sein:
- Gestaltung und Entwurf verschiedenster Druckvorlagen
- Gestaltung und Erstellung von multimedialen Präsentationen auf diversen Speichermedien
- Gestaltung und Ausarbeitung von Webseiten im Internet
- Sonstige Dienstleistungen

2.2.
Angebote (auch die Notierungen der Standardpreisliste) sind stets freibleibend. Aufträge werden mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung per Brief oder E-Mail zu den Bedingungen dieser AGB von der Agentur JUNO angenommen.

2.3.
Mündliche Nebenabreden bzw. vereinbarte Sonderbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unbedingt der schriftlichen Bestätigung per Brief oder E-Mail.

2.4.
Die Ausarbeitung des Auftrages erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt.

2.5.
Grundlage für die Durchführung des Auftrages ist die schriftliche Projektbeschreibung, die die Agentur JUNO aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen (Briefing) ausarbeitet. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Genehmigungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

2.6.
Die erstellten grafischen Entwürfe und Arbeiten bedürfen, soweit diese als Werkvertrag einzustufen sind, bei Übernahme durch den Auftraggeber einer Abnahmeprüfung. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der genehmigten Projektbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert und innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Agentur JUNO schriftlich zu melden, die um die raschestmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Erfolgt keine Meldung innerhalb der oben angegeben Frist gelten die Arbeiten als abgenommen.

§ 3. Terminabsprachen

3.1.
Frist- und Terminabsprachen sind grundsätzlich schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen.

3.2.
Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von der Agentur JUNO angegebenen Terminen alle notwendigen Unterlagen vollständig und gemäß Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.4, 2.5 zur Verfügung stellt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. nicht zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.3.
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden der Agentur JUNO ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Dienstleistung in wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers nicht erbracht wird.

3.4.
Höhere Gewalt und Naturkatastrophen entbinden die Agentur JUNO von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihr eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.

§ 4. Auftragsablauf

4.1.
Nach Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung vom Auftraggeber nimmt die Agentur JUNO die Arbeit an dem erteilten Auftrag auf und erstellt innerhalb der vereinbarten Frist (ohne genaue Termin-Vereinbarung: innerhalb von maximal 10 Arbeitstagen) einen entsprechenden Musterentwurf.

4.2.
Jeder Entwurf wird dem Auftraggeber zur Prüfung und Abnahme übermittelt. Soweit möglich wird grundsätzlich die Übermittlung per E-Mail (PDF, JPG) bevorzugt.

4.3.
Der Auftraggeber hat das Recht, nach Erhalt des ersten Entwurfs, zweimalig Änderungen/Nachbesserungen zu verlangen oder kann (bei absolutem Nichtgefallen des Erstentwurfs) ein kostenloses Zweitmuster fordern. Darüber hinausführende Änderungswünsche bewirken eine entsprechende Abrechnung des entstehenden Zusatzaufwands auf Stundensatzbasis.

§ 5. Pflichten und Haftung des Auftraggebers

5.1.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das für den Auftrag zur Verfügung gestellte Material auf eventuell bestehende Urheber- und Copyrightrechte zu überprüfen und eventuell notwendige Erlaubnisse zur Verwendung hierfür einzuholen.

5.2.
Etwaige Ansprüche wegen Urheberrechts- und Copyright-Verletzungen gehen voll zu Lasten des Auftraggebers. Die Verantwortung für eventuelle Textinhalte oder sonstige Veröffentlichungen trägt allein der Auftraggeber.

5.3.
Der Auftraggeber stellt die Agentur JUNO von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen Agentur JUNO stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

5.4.
Die Agentur JUNO ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur JUNO entsprechende Vollmacht zu erteilen.

5.5.
Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Agentur JUNO abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Agentur JUNO im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

§ 6. Urheberrecht und Nutzungsrechte

6.1.
Jeder der Agentur JUNO erteilte Auftrag stellt einen Urheberwerkvertrag dar, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

6.2.
Alle Entwürfe, Reinzeichnungen, Skizzen etc. unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Vertragsparteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen der Agentur JUNO (bzw. dem entsprechend im Auftrag von der Agentur JUNO tätig gewordenen Grafiker) insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97ff. UrhG zu.

6.3.
Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur JUNO (bzw. des entsprechend im Auftrag der Agentur JUNO tätig geworden Grafikers) weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen berechtigt die Agentur JUNO, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.

6.4.
Agentur JUNO (bzw. der entsprechend im Auftrag der Agentur JUNO tätig gewordene Grafiker) überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und der Agentur JUNO.

6.5.
Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.

6.6.
Die Agentur JUNO hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken oder in Veröffentlichungen über das Produkt (z.B. Impressum der Webseite, Presseberichte o.ä.) als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt Agentur JUNO zum Schadenersatz in branchenüblicher Höhe (Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD, neueste Fassung). Sofern die Agentur JUNO allerdings den Auftraggeber nach Abnahme des Entwurfs nicht explizit zur Namensnennung auffordert, verzichtet die Agentur JUNO stillschweigend auf dieses Recht und entsprechende Schadenersatzansprüche.

6.7.
Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

6.8.
Die Agentur JUNO erstellt für jeden Auftrag ein individuelles, neues Design. Typische Gestaltungsstile (z.B. Fonts) oder einzelne grafische Elemente (z.B. bestimmte Fotos oder Cliparts) werden aber zwangsläufig immer wieder von der Agentur JUNO für die Auftragsbearbeitung verwendet, so dass der Auftraggeber hieran - auch nach Erwerb eines Nutzungsrechts an einer von Agentur JUNO (bzw. deren Grafikern) erstellten Arbeit - ausdrücklich keine Exklusivrechte erwerben kann.

6.9.
Die für die Gestaltung eingesetzten Stilelemente und Grafiken wie Fotos, Cliparts etc. werden überwiegend lizenzfrei verwendbaren Grafiksammlungen bekannter Bildagenturen oder Verlage entnommen. Hierdurch bedingt kann natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne für einen Auftrag seitens der Agentur JUNO eingesetzten Grafiken auch von anderen Nutzern dieser Sammlungen verwendet werden. Hieraus können keinerlei Ansprüche gegenüber Agentur JUNO erhoben werden. Außerdem behalten wir uns das Recht auf eine mehrfache Verwendung ausdrücklich vor, sofern die Lizenzbestimmungen dies erlauben. Selbstverständlich kann auch "exklusives" Material verwendet werden, hier muss dann aber die notwendige Lizenzgebühr extra vergütet werden. Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese Punkte ausdrücklich an.

§ 7. Vergütung

7.1.
Die Vergütung für die erbrachten Leistungen (Entwürfe, Konzepte etc.) sowie Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf Grundlage Standardpreisliste (neueste Fassung) bzw. des schriftlichen Angebots der Agentur JUNO. Wurden keine Vereinbarungen getroffen und wird die Dienstleistung nicht von der Agentur JUNO Standard-Preisliste erfasst, erfolgt die Vergütung auf Grundlage des Tarifvertrags für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung). Die Vergütung versteht sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

7.2.
Die Vergütungen für die Entwürfe, Konzepte etc. und die Einräumung der Nutzungsrechte verstehen sich in Euro. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

7.3.
Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist die Agentur JUNO berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

7.4.
Gegebenfalls anfallende Kosten und Spesen für Fahrt, Tag- und Nächtigungsgelder, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt.

7.5.
Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend gesondert berechnet.

7.6.
Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei der Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Agentur juno hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei der Auftragerteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

§ 8. Fälligkeit der Vergütung

8.1.
Die Vergütung ist nach Abnahme des Entwurfs bzw. der Dienstleistung fällig. Die Agentur JUNO stellt nach erfolgter Abnahme durch den Auftraggeber eine entsprechende Rechnung aus. Diese ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, es sei denn es gibt eine einzelvertraglich andere Regelung (siehe 8.6)

8.2.
Bei Zahlungsverzug kann die Agentur JUNO die Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.

§ 9. Eigentumsvorbehalt
An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

§ 10. Gewährleistung für werkvertragliche Arbeitsergebnisse

10.1.
Die Agentur JUNO verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.

10.2.
Agentur JUNO verpflichtet sich bei mangelhafter Leistung zur kostenlosen Nachbesserung nach eigener Wahl.

10.3.
Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Agentur JUNO geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

§ 11. Abnahme

Die Abnahme hat innerhalb von 5 Arbeitstagen zu erfolgen und darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

Sofern eine Abnahme nach 5 Arbeitstagen nach Entwurfsübermittlung nicht durch den Auftraggeber erfolgt ist, gilt der Entwurf als abgenommen und wird in Rechnung gestellt.

Eine Nichtabnahme unseres Zweitentwurfs, in Verbindung mit einem Auftragsrücktritt, entbindet den Auftraggeber nicht von seiner verbindlich erteilten Bestellung, d.h. die Agentur JUNO behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene / geleistete Arbeiten und das Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung.

§ 12. Haftungsbeschränkungen

12.1.
Die Agentur JUNO haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder sofern die Agentur JUNO schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

12.2.
Soweit die Agentur JUNO keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit angelastet wird, verjähren Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche in zwölf Monaten und ist die Schadensersatzhaftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf den Auftragswert. Aufwendungsersatzansprüche des Kunden sind in allen Fällen beschränkt auf das Interesse, welches dieser an der Erfüllung des Vertrags hat.

12.3.
Eine weitergehende Haftung auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, als in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Insoweit haftet die Agentur JUNO insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefer- oder Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Kunden. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

12.4.
Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bedingungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Verrichtungsgehilfen oder Erfüllungsgehilfen der Agentur JUNO.

12.5.
Der Agentur JUNO bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.

§ 13. Digitale Daten

13.1.
Die Agentur JUNO ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten (z.B. PhotoShop Originaldateien), ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

13.2.
Hat die Agentur JUNO dem Auftraggeber Original-Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung durch Agentur JUNO geändert werden.

§ 14. Schlußbestimmungen

14.1.
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Agentur JUNO die für ihn erstellten Grafiken, Webseiten etc. bei Bedarf als "Referenz" in ihren öffentlichen Galerien und auf ihrer Homepage ausstellen bzw. in sonstigen Werbemitteln als Nachweis ihrer Arbeiten verwenden darf. Weiterhin stimmt der Auftraggeber zu, dass sein Firmenname, ggf. mit URL, in die ebenfalls für Werbezwecke verwendete Kundenliste der Agentur JUNO aufgenommen werden darf. Ausgeschlossen von dieser Regelung bleiben selbstverständlich Projekte, die JUNO im Rahmen für Agenturen ausführt, die wiederum als Wiederverkäufer auftreten und JUNO um Anonymität bzw. Kundenschutz bitten.

14.2.
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden personenbezogenen Daten in der EDV-Anlage von JUNO gespeichert, automatisch verarbeitet und ausgewertet werden. Die Daten werden nur für interne Zwecke genutzt und nicht an Dritte weitergegeben.

14.3.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz der Agentur JUNO (D-20359 Hamburg).

14.4.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.5.
Gerichtsstand ist Hamburg, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. In diesem Fall sind wir jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggeber zu klagen.

14.6.
Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.

[Stand: 01.03.2007, D-20359 Hamburg]

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